Pflegesätze - wie setzen sich diese zusammen?
Gemäß § 43c SGB XI erhalten gesetzlich Versicherte pflegebedürftige Menschen mit den Pflegegraden 2 bis 5 neben dem Sachleistungsbetrag (§ 43 Abs.2 S.2 SGB XI) und dem Vergütungszuschlag für Betreuung und Aktivierung (§ 43b SGB XI) zusätzlich einen Leistungszuschlag der Pflegeversicherung, der den zu zahlenden einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) reduziert (§43c SGB XI).
Die Höhe dieses Leistungszuschlages ist von der Dauer der Inanspruchnahme vollstationärer Pflegeleistungen nach §43 SGB XI abhängig. Die Einrichtung stellt auf der Grundlage der Mitteilung der Pflegekasse über die Dauer des Leistungsbezuges der Bewohnerin bzw. des Bewohners der gesetzlichen Pflegekasse zusätzlich zum Sachleistungsbetrag nach § 43 SGB XI den Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI und der Bewohnerin, bzw. dem Bewohners verbleibenden Eigenanteil in Rechnung.
Der Leistungszuschlag für die Pflegegrade 2 bis 5:
- im ersten Jahr: 15% der pflegebedingten Aufwendungen
- im zweiten Jahr: 30% der pflegebedingten Aufwendungen
- im dritten Jahr: 50% der pflegebedingten Aufwendungen
- ab dem vierten Jahr: 75% der pflegebedingten Aufwendungen
Bei privatversicherten Bewohnerinnen und Bewohnern rechnet das Heim gemäß Abs. 9 die Pflegeleistung mit dem Versicherten selbst ab. Anhand der Rechnung erfolgt durch das private Versicherungsunternehmen im Rahmen der Kostenerstattung gegenüber der Bewohnerin bzw. dem Bewohner die Berechnung und Berücksichtigung des jeweiligen Erstattungsbetrages, welcher sich aus dem Sachleistungsbetrag und dem Leistungszuschlag zusammensetzt.
Achtung: Der Leistungszuschlag bezieht sich nur auf die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen, nicht auf die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die Investitionskosten und den Ausbildungszuschlag.